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Allein für das Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren kann keine Prozeßkostenhilfe bewilligt werden. Wird im Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren ein Vergleich geschlossen, so ist Prozeßkostenhilfe für das gesamte Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren und nicht nur für den Abschluß des Vergleichs zu bewilligen, denn andernfalls müßte die mittellose Partei die nach § 51 BRAGO entstandene Erörterungsgebühr selbst zahlen.
vgl. zum Meinungsstand: Zöller/Philippi, ZPO , 21. Aufl., § 118 Rz 8 FamRZ 1999, 1672 [...]